Die Klage und der Vorschuss
Wie bereits in Teil 1 dargestellt, haben Steuerberater einen gesetzlichen, klagbaren Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses. Der Anspruch entsteht bereits mit der Auftragsannahme. Mit der Vorschussanforderung wird er fällig und durchsetzbar. Der Anspruch endet allerdings mit Eintritt der Abrechnungsreife, also mit Erledigung des Auftrags oder mit der Mandatskündigung. Hieraus ergeben sich für einen Honorarprozess einige Besonderheiten, die man beachten sollte:
Interessant sind vor allem die – gar nicht mal so seltenen – Fälle, in denen eine Vorschussrechnung isoliert gerichtlich durchgesetzt wird, während die Arbeiten noch nicht angefangen wurden oder aber jedenfalls noch nicht fertiggestellt sind. Solche Klagen sind möglich und durchaus auch häufig erfolgreich. Im Regelfall wird auf die zugestellte Klage einfach gezahlt oder der Mandant lässt ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen. Das Steuerberatermandat geht dann „normal“ weiter. Die Anwalts- und Verfahrenskosten sind in diesen Varianten vom Mandanten zu bezahlen.
Dabei liegt es natürlich auf der Hand, dass ein nicht bezahlter Vorschuss bereits ein starkes Indiz für eine Störung des Verhältnisses zwischen Ihnen und Ihrem Mandanten (oder dessen Insolvenzreife, siehe auch Teil 3) ist. In der Tat kommt es vor, dass der Mandant auf die Zustellung der Klage mit einer Kündigung des Auftrags reagiert. Die richtige Reaktion auf eine solche Kündigung während des Honorarprozesses hängt vom Bearbeitungsstatus des Mandates ab und sollte sorgfältig gewählt werden um Kostennachteile zu vermeiden:
Mandatskündigung beachten
Dabei ist es in keiner denkbaren Konstellation eine Option, die Kündigung zu ignorieren. Der Mandant kann – wie Sie wissen – das Mandat in der Regel jederzeit einseitig beenden, womit der Vorschussanspruch untergeht. Wenn Sie dann weiterhin auf den Vorschuss bestehen, werden Sie die Klage verlieren.
Wenn mit den Arbeiten noch nicht begonnen und also auch kein Honorartatbestand verwirklicht wurde sollte dem Gericht gegenüber die Klage für erledigt erklärt werden. Man signalisiert dem Gericht so, dass der Vorschussanspruch bis zur Mandatskündigung bestanden hat, man die Kündigung aber akzeptiert. Aus genau diesen Gründen kann – in aller Regel mit Erfolg – beantragt werden, dem Mandanten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da er mit der Nichtzahlung des Vorschusses die Klage verursacht hat. In dieser Variante generieren Sie letztlich natürlich keinen Honorarumsatz, allerdings bleiben auch keine Kosten stehen.
In solchen Konstellationen kommt natürlich häufig auch in Betracht, nach Mandatskündigung zumindest eine Schlussrechnung über eine Erstberatung zu erstellen. Diese sollte – da der Abrechnungsgegenstand aber ein anderer ist – von dem Prozess isoliert zunächst außergerichtlich geltend gemacht und im Zweifel mit einer neuen Klage verfolgt werden.
Komplizierter wird es dann, wenn die Arbeiten bei der Mandatskündigung schon begonnen wurden, aber nicht fertiggestellt wurden. Solche Konstellationen kommen häufig vor, wenn der Mandant die letzte von mehreren Vorschussrechnungen nicht bezahlt und der Steuerberater die Arbeiten einstellt. Oft ist an dieser Stelle schon ein weiterer Steuerberater für die kommenden Bemessungszeiträume beauftragt und das alte Mandatsverhältnis wird vom Mandanten aus wirtschaftlichen Gründen noch weitergeführt, da eine Aufarbeitung durch den neuen Steuerberater kostspielig ist. Die Honorarklage ist dann oft der Anlass, das Mandat trotzdem zu kündigen.
Schlussrechnung nach Kündigung nicht vergessen
In dieser oft (auch emotional) von allen Seiten aufgeladenen Situation gilt es zunächst, die Sachlichkeit zu wahren. Das gilt insbesondere, wenn der ehemalige Mandant sodann Pflichtverletzungen behauptet und (in aller Regel abwegige) Schäden behauptet, gerne in Form von Folgekosten durch die Hinzuziehung des neuen Steuerberaters. Auf der Sachebene „Rechnung“ bleibt schlicht festzuhalten, dass mit der Mandatskündigung sämtliche Arbeiten endgültig einzustellen sind und das Mandat abzurechnen ist, und zwar unter Berücksichtigung der gezahlten Vorschüsse. Für nicht fertiggestellte Arbeiten kann der Steuerberater selbstverständlich eine Vergütung verlangen, in der Regel ist ein niedrigerer Gebührensatz zu Grunde zu legen, um der vorzeitigen Beendigung Rechnung zu tragen. Die Feinheiten dieser Berechnungen würden den Rahmen dieses Beitrags bei weitem sprengen, sodass wir die Thematik an dieser Stelle nicht vertiefen wollen.
Wichtig ist, dass auf die Kündigung die Schlussrechnung folgt und die Klage entsprechend dem Ergebnis der Schlussrechnung entsprechend umgestellt wird. Mit der richtigen Argumentation (siehe oben) kann so abermals erreicht werden, dass dem Mandanten die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, auch wenn Sie den ursprünglich eingeklagten Vorschuss nicht durchsetzen können, sondern nur den meist geringeren Betrag aus der Schlussrechnung.