Trotz Brauchtumspflege: Steuerpflicht auch für Karnevalsvereine

Es ist ein schmaler Grat für Karnevalsvereine: Auf der einen Seite wollen sie traditionelles Brauchtum pflegen – auf der anderen Seite müssen sie mit der Zeit gehen, um nicht mit der Zeit gehen zu müssen. Und wenn dazu Karnevalspartys gehören, um den Zweckbetrieb zu finanzieren, müssen sie steuerlich aufpassen.

Notwendige Vereinsziele zur Brauchtumspflege

Für den Grundsatz „Wer nicht mit der Zeit geht, muss mit der Zeit gehen“ ist das Schicksal des Versandhändlers Quelle ein plakatives Beispiel. Der dicke, unflexible Katalog wurde vom E-Commerce überholt und am Ende stand das Ende des traditionsreichen Hauses. Das als Vorrede, um ein Gespür für die grundsätzliche Problematik zu entwickeln, jetzt zum Karneval.
Haben Karnevalsvereine in ihrer Satzung die Pflege traditioneller Karnevalsbräuche als Vereinsziel verankert, sind sie hierzulande nach § 52 Abs. 2 AO als gemeinnützig anerkannt. Das bringt steuerliche Vorteile mit sich (dazu gleich mehr).
Zu den wesentlichen Maßnahmen, um das Vereinsziel zu erreichen, gehört:

  • Karnevalssitzungen zu veranstalten,
  • Karnevalsumzüge zu organisieren und
  • den örtlichen Straßenkarneval mitzugestalten.

Quasi als Beifang kann außerdem der gemeinschaftliche Besuche fremder Karnevalsveranstaltungen dazugehören.
Die meiste Erfahrung, jedenfalls in Bezug auf das Gründungsdatum, genießen bei uns in Köln die „Kölsche Funken rut-wieß vun 1823 e. V. – Rote Funken Köln„. Stellen wir uns nun vor, die Roten Funken wären nicht mit der Zeit gegangen, stünden sie wohl kaum vor ihrem 200. Geburtstag…

Vorsicht! Tradition contra Kommerz

Aber jetzt mal weg vom individuellen Fall der Roten Funken zum grundsätzlichen Verständnis: Die Pflege des Brauchtums kostet Geld. Woher nehmen? Ehrenamtliche Leistung der Mitglieder, Spenden von Privatpersonen und Unternehmen? Aber sicher! Und wenn die eingeholten Mittel immer noch nicht reichen, um langfristig den Erhalt des Vereins und des Vereinsziels zu sichern? Dann kommt wohl eigenes unternehmerisches Handeln dazu. Hier fangen aber die steuerlichen Herausforderungen an.
Die im ersten Absatz bereits erwähnten steuerlichen Vorteile drücken sich insbesondere darin aus, dass für kostenpflichtige traditionelle Veranstaltungen der Brauchtumspflege nur 7 % Umsatzsteuer abzuführen sind. Das einfachste Beispiel: Wer eine klassische Karnevalssitzung ausrichtet, unabhängig davon ob De Höhner & Co. der Stargast sind oder „nur“ die zweite bis dritte Garde zum Zuge kommt, sollte hier auf der sicheren Seite sein.
Wer sich Aufnahmen aus der Zeit des Schwarz-Weiß-Fernsehens anschaut, stellt fest: Das ist heutzutage schon irgendwie anders. Aber im Kern ist das Konzept der Sitzungen doch immer gleich geblieben.
Anders sieht das aus, wenn man sich als Karnevalsverein stärker an den Bedürfnissen der „Party People“ ausrichtet. Wer eine Kostümparty ausrichtet, auch wenn sie „durch Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form geprägt wird“, läuft Gefahr, „zu modern“ zu sein – und steht eventuell im Wettbewerb mit kommerziellen Anbietern. Dann sind 19 % Umsatzsteuer fällig. Dazu gibt es mittlerweile ein einschlägiges Urteil des Bundesfinanzhofs.

Fazit:

So richtig traditionell im ursprünglichen Sinne ist der Karneval nicht mehr: Schließlich waren ganz, ganz früher Frauen ausgeschlossen und „neumodischen Schnickschnack“ wie elektrisch verstärkte Bands á la Bläck Föss kannte auch niemand.
Trotzdem: Die Finanzverwaltungen differenzieren sehr fein zwischen klassischen Veranstaltungen zu 7%, die dem Vereinsziel „Brauchtumspflege“ dienen, und „modernen“ Veranstaltungen zu 19%, die als „kommerziell“ gelten. Wo ein Karnevalsvereine die Trennlinie zieht? Am besten nicht selbst, sondern mit Hilfe eines Steuerberaters und durch eine Anfrage beim zuständigen Finanzamt.