Steuern und Recht zu Halloween

Im popkulturellen Kurzzeitgedächtnis hat sich „Halloween“ sehr schnell sehr breit gemacht: Die Auslagen im Einzelhandel und die Flyer der Party-Locations sprechen eine eindeutige Sprache. Bei einer speziellen steuerlichen bzw. juristischen Betrachtung ist der US-Importfeiertag aber noch eine Eintagsfliege. Wir fassen zusammen.

Die Feiertagsregelung

So wie das graue Eichhörnchen aus den Vereinigten Staaten eingewandert ist und stellenweise das rote Euro-Hörnchen verdrängt, passiert das immateriell auch mit einem Remigranten. Konkret: Der aus dem katholischen Irland in die USA ausgewanderte Halloween-Brauch ist Anfang der 1990er-Jahre nach Europa zurückgekehrt und hat in der jüngeren Generationen oft einen höheren Stellenwert als seine „Konkurrenten“, die regionalen Feiertage am 31. Oktober bzw. 1. November.

So ist der Reformationstag, der am 31. Oktober an Luthers Thesenanschlag in Wittenberg erinnert, seit der Wiedervereinigung im evangelischen Stammland ein gesetzlicher Feiertag – also in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Für Feierbiester ist das eher kein Vorteil, da sich Halloween von „All Hallows Eve“ ableitet, sprich der Nacht vor Allerheiligen.
Insofern dürfen sich die Bürger in den traditionell katholischen Bundesländern im Süden und Westen freuen, schließlich ist der 1. November in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland ein Feiertag. Wer lange aufbleiben will, ist hier also alljährlich im Vorteil, insbesondere bei privaten Festivitäten. Öffentliche Feiern haben es da schwerer, denn Allerheiligen ist ein sogenannter stiller Feiertag, an dem laute Musik verboten ist und öffentliche Tanzveranstaltungen üblicherweise nicht durchgeführt werden dürfen. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts München hat dem Ordnungsamt allerdings auferlegt, erst zu milderen Mitteln wie Auflagen bzgl. der Musiklautstärke zu greifen, bevor es zu einem Veranstaltungsverbot kommt (Urteil vom 17.03.2010, Az.: M 18 K 08.5647).

Allgemeine juristische Aspekte

Weitere spezifische Urteile gibt es nicht, gleichwohl lässt sich die Perspektive der anwaltlichen Kollegen vertiefen. Ohne zu sehr in die juristischen Paragraphen hinabtauchen zu wollen, sind aus unserer Sicht vor allem drei Aspekte für Erwachsene relevant:

  • die Straßenverkehrsordnung: Wer mit seinem eigenen Wagen zu einer Party fährt und sich zuvor für ein Kostüm mit Maske entschieden hat, sollte selbige beim Autofahren tunlichst ablegen. Erwischt die Polizei einen „Maskenmann“ im Straßenverkehr, kann dies durchaus ein Knöllchen wegen Sicht- oder Hörbehinderung durch die Maske nach sich ziehen. Kommt es zu einem Unfall, kommt aufgrunddessen gegebenenfalls noch eine Teilschuld dazu.
  • das Waffengesetz: Wer sich bei seinem Kostüm für einen klassischen Filmmörder entscheidet, z.B. Ghostface aus „Scream“ oder Jason Voorhees aus „Freitag der 13.“, sollte auf maximale Authentizität verzichten – also auf Messer und Macheten mit zu langer Klingen. Andernfalls kann eine Anzeige drohen.
  • die Strafprozessordnung: Wer nicht feiern geht, sondern lieber daheim bleibt, wird unter Umständen mit „Süßes-oder-Saures“-Besuchern konfrontiert, die, sofern sie ohne Süßes abziehen, möglicherweise zu „sauren“ Maßnahmen greifen, z.B. Eierattacken auf das Eigenheim. In der StPO regelt § 127 die vorläufige Festnahme von schuldigen Schuften, gleichwohl ist dies ein schmaler Grat, denn auf der anderen Seite lauern als Gegenvorwürfe u.a. Nötigung und Freiheitsberaubung.

Geht es um Kinder und Jugendliche, sind eher die Themenkomplexe Sachbeschädigung (u.a. das Spannungsfeld Aufsichtspflicht vs. Haftungsfragen) und Jugendschutz (u.a. wer darf wie lange welche Lokalitäten besuchen und dabei Getränke welcher Art konsumieren) von Bedeutung.

Die steuerliche Betrachtung

Anders als in bei der Juristerei hat der „Importfeiertag“ noch keinen offiziellen Eingang in die einschlägige steuerrechtliche Literatur gefunden. Unsere Datenbankrecherche blieben ebenso ergebnislos wie die Anfragen bei der allumfassenden Suchmaschine aus den USA:

 
„Steuerfrei“ können wir jedoch nicht geben, weil sich schließlich das geltende Recht anwenden bzw. übertragen lässt. Konkret denken wir da beispielsweise an den Karnevalsverein, der sich mit dem Kölner Finanzamt vor dem örtlichen Finanzgericht duellierte und… durchsetzte. Während die Behörde bei der großen Party am Karnevalssamstag einen voll steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb annahm, kam das Gericht zu dem Urteil, die Party sei Förderung des „traditionellen Brauchtums“ und damit steuerlich begünstigt.
Bei einem jungen, importierten Party-Event halten wir es für wenig wahrscheinlich, dass sich Karnevals- oder „echte“ Halloween-Vereine, so es sie denn gibt, auf Brauchtum berufen können. Vor diesem Hintergrund sollten aus steuerlicher Sicht, frei nach einem alten CDU-Wahlslogan aus Adenauers Zeiten, „Keine Experimente“ stattfinden.
Aber unabhängig davon, ob heute eher der Reformationstag, morgen Allerheiligen oder in der Nacht dazwischen Halloween im persönlichen Terminkalender steht: Wir wünschen für die jeweilige Präferenz alles Gute.