Häufige Fragen (1): Mahnzyklen und Rechtsverfolgung

Ob Flensburg oder Garmisch, ob fünf Berufsträger oder nur einer: die wesentlichen Fragen der Kanzleiorganisation sind identisch – ebenso die Fragen an die StBVS bezüglich der externen Honorarabwicklung. In loser Folge werden wir hier die häufigsten Fragen beantworten. Heute geht es um Mahnzyklen und Aspekte der Rechtsverfolgung.

Wie ist die Fälligkeit gegenüber dem Mandanten? Welche Mahnzyklen haben Sie?

Die übliche Frist beträgt 21 Tage, in Ausnahmefällen können wir nach Absprache auch individuelle Zahlungsziele vereinbaren. Nach Ablauf dieser Frist gibt es noch einen kleinen Kulanzpuffer, falls der Mandant die Zahlung genau am letzten Tag angewiesen hat. Ist die Rechnung dann immer noch nicht ausgeglichen, schicken wir dem Schulder eine im Ton verbindliche, aber auch zurückhaltende Zahlungserinnerung. Darin weisen wir ihn darauf hin, dass auf ihn weitere Kosten in Form einer Mahngebühr zukommen, wenn er die Rechnung nicht begleicht.
Anschließend läuft die zweite Frist. Sofern die Rechnung nach weiteren 30 Tagen immer noch offen ist, verschicken wir eine Mahnung. Sie ist deutlich direkter formuliert und beinhaltet auch die vorab angekündigten  Mahngebühren. Meist weist der Mandant des Steuerberaters spätestens in dieser Runde die Zahlung an.

Leiten Sie automatisch die Rechtsverfolgung ein, wenn der Mandant nicht zahlt?

Sollte der seltene Fall eintreten, dass der Schuldner auf unsere Mahnung nicht  reagiert, besprechen wir das weitere Vorgehen mit dem Steuerberater. Entweder kauft er die Rechnung zurück und klärt die Sache mit seinem Mandanten persönlich, oder er beauftragt uns mit Inkassomaßnahmen. Wir verfügen über langjährige Erfahrung, um solche Verfahren erfolgreich führen zu können.

Wer trägt die Kosten, wenn die Forderung gerichtlich durchgesetzt werden muss?

Ganz einfach: unsere Forderung, unsere Kosten! Die Ausnahme besteht lediglich dann, wenn wir die Rechnung nicht angekauft haben.