StBVS: Geänderte StBVV bringt Gestaltungsspielraum (PM)

Köln, 25. Oktober 2016 – Geht die EU-Kommission auf Konfrontationskurs, kann es für den angegriffenen Markt bitter werden. Im Gegensatz zu anderen Branchen sind die deutschen Steuerberater aber mit einem blauen Auge aus einem angedrohten Vertragsverletzungsverfahren herausgekommen: In der beanstandeten Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) wurde lediglich der Passus zur Mindestgebühr in Höhe von 10 Euro (bislang § 3 Abs. 1 StBVV) komplett beseitigt. Die sonstigen Änderungen durch die „dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ sind redaktionelle Klarstellungen oder tatsächliche Erleichterungen für die Honorarvereinbarung.
„In der Praxis hat die Mindestgebühr faktisch keine Rolle gespielt. Insofern ist das kein Verlust. Durch das Finetuning insbesondere an § 4 StBVV ergeben sich aber interessante Chancen für Steuerberater“, urteilt Jan Pieper, Vertriebsleiter bei der StBVS. Konkret meint er damit:

  • Mehr Freiraum für Grenzüberschreitungen: In § 1 StBVV wurde ein doppelter Inlandsbegriff neu eingeführt. Die StBVV gilt nur noch für Steuerberater bzw. Steuerberatungsgesellschaften, die ihren Sitz in Deutschland haben und für die im Inland ausgeübte  Tätigkeit. Für Mandate mit internationalem Bezug ergeben sich interessante Chancen für individuelle Honorarvereinbarungen.
  • Erleichterung beim Formerfordernis: Gültige Vergütungsvereinbarungen mussten bislang per beidseitiger Unterschrift besiegelt werden. Nun können sich beide Seiten auch in der weniger strengen Textform z.B. per E-Mail einigen (§4 Abs. 1 StBVV).
  • Marketing mit Unterschreitung: Mittlerweile ist in außergerichtlichen Angelegenheiten auch die Unterschreitung der Gebühren erlaubt. Ein angemessenes Verhältnis zur Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters muss dabei gewahrt werden (§ 4 Abs. 3 StBVV). Insbesondere langjährige Mandanten werden es zu schätzen wissen, wenn ein Steuerberater ihre Treue von sich aus mit entsprechenden Angeboten belohnt.

Eine rechtliche Hürde muss aber übersprungen werden: Der Steuerberater hat den Mandanten in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann (§4 Abs. 4 StBVV). „Ein schlichter Aushang in der Kanzlei oder ein auf der Website verstecktes PDF-Dokument sind zu wenig“, warnt Pieper. Besser sei es, wenn der Hinweis dem Mandanten eindeutig zugegangen und auch optisch von anderem Textwerk abgehoben ist. Dies kann üblicherweise über die allgemeinen Auftragsbedingungen, die schriftlichen Steuerberatungsverträge oder eine Vollmacht geschehen.