Wir haben es gerade eben frisch im Glossar ergänzt: Akzeptanz von Verrechnungsstellen bei Mandanten. Wir haben da nur einen Satz gebraucht. Im Blog nehmen wir uns die Zeit (bzw. den Platz), warum wir als Steuerberater Verrechnungsstelle von Ärzten profitieren.
Ärzte und Verrechnungsstellen: lange Tradition
Seit bald 100 Jahren schon setzen Ärzte auf den Service von Verrechnungsstellen: „Um sich auf ihre eigentlichen Aufgaben konzentrieren zu können, schlossen sich einzelne Arztpraxen zusammen und gründeten […] 1922 die erste Privatärztliche Verrechnungsstelle als Selbsthilfeeinrichtung“, schreibt der Verband der privatärztlichen Verrechnungsstellen (PVS, www.pvs.de) auf seiner Website.
Nach und nach kamen weitere hinzu und seit 1952 gibt es mit dem PVS Verband gar eine eigene Dachorganisation. Dessen elf Mitglieder decken dabei ein Gebiet ab, das von Schleswig-Holstein nach Südbaden und von Westfalen bis nach Sachsen reicht. Der Verband wird von der Wikipedia-Community als so relevant eingestuft, dass es mit „Privatärztliche Verrechnungsstelle“ sogar einen eigenen Eintrag gibt.
Viele weitere Anknüpfungspunkte
Für Verwirrung kann aber sorgen, dass der Name an sich offensichtlich nicht geschützt werden kann und es darüber hinaus Instititionen gibt, die nicht dem Verband angehören.
Für zusätzliche Vielfalt sorgen zudem Dienstleister wie Calcumed, die Deutschen Zahnärztlichen Rechenzentren (DZR) oder Iris Abrechnungsservice (trotz des Namens auf Urologie und Gynäkologie statt Augen spezialisiert). Daneben gibt es aber auch Anbieter wie die VfH Verrechnungsstelle für Heilberufe, die sich nicht nur an Ärzte, sondern auch an Therapeuten aller Heilberufe wendet.
Und wenn Sie jetzt glauben, damit wäre das Thema durch… Nein, auch Tierliebhaber können mit dieser Dienstleistung in Kontakt kommen: Im Münsterland sitzt beispielsweise die TVS Münster als bundesweite, berufsständische Verrechnungsstelle für Tierärzte. Selbstredend gibt es aber auch hier weitere Anbieter, darunter die TVN oder die TVH (Tierärztliche Verrechnungsstelle Niedersachsen bzw. Heide).
Unterschiede zwischen Human- und Tiermedizinern
Es gibt allerdings einen kleinen Unterschied bei diesen Verrechnungsstellen. Bei Menschen ist grundsätzlich die Erlaubnis der Patienten einzuholen, dass die Patientendaten weitergegeben werden dürfen. Verweigert der Patient hier die Zustimmung, muss die Abrechnung weiter über die Praxis selbst laufen.
Bei der Abtretung einer tierärztlichen Honorarforderung dagegen ist keine schriftliche Einverständniserklärung erforderlich, schreibt Jost Appel im Buch „Pferderecht“. Geschützt sind hier nur Geheimnisse, die zum persönlichen Lebensbereich des Menschen gehören. Anders: Aus der Behandlung des Tieres dürfen „keine Rückschlüsse auf die Gesundheit des Tierhalters selbst“ möglich sein, so Appel.
Zur Abgrenzung: Wenn Steuerberater eine Rechtsanwaltsgesellschaft für das Honorarmanagement beauftragen, braucht es ebenfalls keine Einwilligungserklärung. Das ergibt sich aus § 64 Abs. 2 StBerG, da Rechtsanwälte in gleicher Weise der Verschwiegenheit der Vertraulichkeit unterliegen.
Und die logische Schlussfolgerung für Steuerberater…?
Verrechnungsstellen für Ärzte gibt es seit weit über 90 Jahren und sie agieren im doppelten Sinn flächendeckend: sowohl geographisch in Deutschland als übergreifend in allen Bereichen der Human- wie auch Tiermedizin. Als Außenstehende wollen wir die PVS Privatärztlichen Verrechnungsstellen nicht als Platzhirsch darstellen (dafür fehlt uns das Insiderwissen), aber zumindest in den Suchmaschinen sind sie ziemlich weit vorne. Wer sich weiter durchwühlt, findet darüber hinaus noch zahlreiche Anbieter, die eine Verrechnungsstelle sind, sich aber ganz anders nennen.
Daraus ergeben sich zwei logische Schlussfolgerungen: 1. Statistisch gesehen muss jeder Mandant eines Steuerberaters mindestens einmal in seinem Leben schon mit dieser Dienstleistung in Kontakt gekommen sein. 2. Diese Dienstleistung kann sich in einem so sensiblen Bereich wie der Medizin nur so stark verbreiten bzw. lange halten, wenn sie sicher umgesetzt wird und das Vertrauen der Patienten genießt.
Daraus ergibt sich dann eine dritte logische Schlussfolgerung: Mandanten können die bei Ärzten gesammelten positiven Erfahrungen übertragen, wenn sie bei Steuerberatern ebenfalls auf diesen Service stoßen. Dies gilt natürlich nur, wenn Ssich Steuerberater für das offene Verfahren entscheiden und ihre Mandanten transparent informiert werden.