BFH-Urteil zu Fußball und Schenkungsteuer – noch ein Blickwinkel für Sponsoren

Vor etwas mehr als einem Jahr hatten wir uns hier im Blog schon einmal mit dem Thema „Fußball, Sponsoring und Steuern“ auseinandergesetzt, genauer: mit der steuerlichen Behandlung von Fußballtickets. Jetzt werfen wir einen Blick auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs zu Spielerverträgen und Schenkungssteuer.

Ausgangslage: der Verein und sein Sponsor

Wir schreiben das Jahr 2002 (genauer: die Saison 2002/2003) und befinden uns an einem unbekannten Ort der deutschen Fußballlandschaft – zumindest ist er im BFH-Urteil, auf das wir uns beziehen, nicht offengelegt. Ein Fußballverein verpflichtet seine Spieler vertraglich, unter Vollprofibedingungen zu trainieren und die gesamte Arbeitskraft in den Dienst der Mannschaft zu stellen.
Gleichzeitig schließt ein lokales Unternehmergespann, das auch als Sponsor des Vereins engagiert ist, mit einer Reihe von Spielern und Stabskräften weitere Arbeitsverträge ab. Die meisten wurden als kaufmännische Angestellte bzw. Bürokaufleute angestellt, ein paar auch als „Repräsentanten“. Selbstredend waren auch hier die vertraglichen Pflichten festgelegt – und auf die jeweilige Stellenbezeichnung angepasst. In einzelnen Verträgen war jedoch vermerkt, dass die Angestellten für den Verein aktiv waren und es aus Gründen der „Imagewerbung“ eine Auflauf-/Siegprämie gab.

Die Reaktion: das Finanzamt und der Bundesfinanzhof

Nach einer Steuerfahndungsprüfung war das örtliche Finanzamt der Auffassung, dass die kaufmännischen Arbeitsverträge nicht wie vereinbart durchgeführt worden waren. Es unterstellte daher, dass die Gehaltszahlungen des Unternehmens Schenkungen der Sponsoren an den Verein waren. Mangels Anzeige der Schenkungen und Abgabe von Steuererklärungen durch den Kläger schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen, erließ entsprechende Bescheide – und der Verein legte Einspruch ein. Der wurde abgewiesen, der Verein legte wieder Widerspruch ein und so landete das Verfahren vor dem BFH.
Und der Bundesfinanzhof kam am 30. August 2017 zu dem klaren Urteil (Az. II R 46/15), dass sämtliche Vorinstanzen inklusive des Finanzamts mit ihren Annahmen richtig lagen – und der Verein falsch. Die Entscheidung in den Leitsätzen:

1. Überlässt ein Dritter von ihm angestellte und entlohnte Arbeitnehmer einem Fußballverein in vollem Umfang zum Einsatz als Spieler, Trainer oder Betreuer und verzichtet er auf die Geltendmachung eines Vergütungsersatzanspruchs für die Überlassung, liegt in dem Verzicht eine freigebige Zuwendung des Dritten an den Verein.
2. Bei einer Schenkung von einer Gesamthandsgemeinschaft sind für die Schenkungsteuer die Gesamthänder als vermögensmäßig entreichert anzusehen.

Unsere Einschätzung

Im „großen“ Profifußball, sprich bei den Bayern Münchens, Borussia Dortmunds oder RB Leipzigs dieser Welt (also den Erstligisten), wird das hier skizzierte Problem sicher nicht auftauchen. Obwohl der Brausekonzern aus Fuschl am See vielleicht doch Spieler als Werberepräsentanten… Aber nein, solche Spekulationen haben hier nichts zu suchen.
Auch eine Ebene tiefer, bei Zweitligisten wie Holstein Kiel, dem 1. FC Heidenheim oder dem SV Sandhausen, sind die Spieler sicherlich professionell und steuerlich korrekt bei den Vereinen (bzw. deren Spielbetriebs-GmbH) angestellt. Aber spannend wird es, wenn man noch weiter nach unten geht.
In den Amateurklassen lassen sich mit vergleichsweise kleinen Beträgen schon Bedingungen herstellen, die einen Verein über seine direkten Wettbewerber hinausheben. Tatsächlich fängt es mit Handgeldern für die besten Spieler schon sehr, sehr unterklassig an. Vereine sind daher grundsätzlich gut beraten, also nicht nur vor dem hier zitierten Urteil, sich mittels eines Steuerberaters steuerfahndungsprüfungsfest aufzustellen. Denn Nachzahlungen können die meist chronisch klammen Vereinskassen schnell heftig belasten.