Ab dem 01.07.2020 gibt es gleich zwei bedeutende Änderungen im Honorarrecht der Steuerberater, die gemeinsam für einigen Wirbel sorgen werden: Zum einen tritt im Rahmen des Konjunkturpaketes eine zeitlich begrenzte Umsatzsteuersenkung in Kraft, zum anderen hat der Gesetzgeber die StBVV selbst geändert und dabei auch einige Gebühren nach oben korrigiert. Wir stellen Ihnen im Folgenden die wichtigsten Änderungen kurz vor:
1. Umsatzsteuersenkung
2. Schriftformerfordernis für Rechnungen entfällt
3. Gebührenerhöhungen
4. Wegfall der Tabelle E / Abrechnung Verwaltungsverfahren nach RVG
5. Erweiterung des Anwendungsbereichs für die Teilnahme an Prüfungen
6. Erhöhung des Auslagenersatzes für Geschäftsreisen
1. Umsatzsteuersenkung
a) Zeitliche Abgrenzung
Es dürfte sich allgemein herumgesprochen haben: Zwischen dem 01.07. und dem 31.12.2020 gilt der reduzierte allgemeine Umsatzsteuersatz von 16%, wovon naturgemäß auch Steuerberaterhonorare betroffen sind. Hinsichtlich der Abgrenzung von altem, neuem und dann wieder altem Steuersatz gilt, dass es stets auf die Ausführung des Umsatzes und damit auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung ankommt. Irrelevant sind insofern jeweils der Zeitpunkt des Auftrags, der Gebührenentstehung, der Rechnungsstellung oder der Zahlung. Ebenso ist vollkommen gleichgültig, ob die Leistungen bevorschusst wurden oder nicht (zur Vorschussverrechnung s.u.).
Wann aber genau ist die Leistung erbracht? Allen StBVV-Leistungen gemein ist, dass diese nach § 7 StBVV ausgeführt sind, wenn „der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist“. Wann aber genau ist das?
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Steuerberaterverträge in der Regel als sogenannte „Dienstverträge“ ausgestaltet sind, mit der Folge, dass der Auftrag dann erledigt ist, wenn der Steuerberater „gearbeitet“ hat. Klassische und eindeutige Beispiele sind die steuerliche Beratung, die eben dann erledigt ist, wenn der Mandant den Rat erhalten hat. Abzugrenzen von solchen Dienstverträgen sind lediglich isolierte Werkverträge, bei denen der Steuerberater ein fertiges Endergebnis als einmalige Einzelleistung schuldet, etwa die Erstellung einer Erbschaftssteuererklärung oder aber die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens. In dem Fall ist der Auftrag erst erledigt, wenn das Arbeitsergebnis (fertig) vorliegt und damit das „Werk“ erstellt ist. Wichtig wird die Unterscheidung immer (nur) dann, wenn die Arbeitsleistung und das Endergebnis in unterschiedliche Zeiträume fallen. Im Zweifelsfall sollten Sie von einem Dienstvertrag ausgehen – die Rechtsprechung handhabt es nicht anders und nimmt einen Werkvertrag tatsächlich nur im Ausnahmefall an.
Das „Problem“ der zeitlichen Abgrenzung wird in der Praxis sogar noch dadurch entschärft, dass nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG eine Abrechnung nach Teilleistungen geboten ist, wenn die Leistung teilbar ist, etwa bei Beratungsleistungen nach Stundensätzen. Daher lautet ein sicherlich nicht schlechter Tipp: Bei laufenden Beratungsverträgen dürfte es die Abrechnung wesentlich vereinfachen, wenn Sie am 01.07.2020 und am 31.12.2020 jeweils einen „Rechnungsschnitt“ durchführen.
b) Vorschussverrechnung
Soweit Sie für Ihre Tätigkeiten Vorschüsse genommen haben bzw. auch künftig vereinnahmen gilt: Ab dem 01.07.2020 weisen Sie auf Ihren Vorschussrechnungen einen USt-Satz von 16 % aus. Für die Schlussrechnung gilt dann allerdings wieder das oben gesagte, nämlich dass es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ankommt. Dementsprechend kann es dann zu einer Nachzahlung des Mandanten kommen, selbst wenn der Netto-Umsatz gleich geblieben ist, die Leistung aber erst nach dem 31.12.2020 erbracht wird.
Sollten Sie vor dem 01.07.2020 Vorschussrechnungen mit 19% USt geschrieben haben, sind diese natürlich zunächst (voll) zu bezahlen. Einer Rechnungskorrektur bedarf es nicht, insbesondere auch dann nicht, wenn aufgrund der Leistungserbringung in der zweiten Jahreshälfte 2020 die verringerte USt anfällt. Hat der Mandant die Rechnung bereits bezahlt, kann der Mandant die Umsatzsteuervoranmeldung für den betreffenden Monat korrigieren, indem der Vorschuss als negative Bemessungsgrundlage abgezogen wird – aber da kennen Sie sich sicherlich besser aus als wir.
Wegen der Komplexität und der schier unendlichen Vielzahl denkbarer Konstellationen wollen wir es bei diesen Grundzügen auch belassen, mit denen sich die allermeisten Probleme in den Griff kriegen lassen sollten. Ob sich überhaupt alsbald Probleme gehäuft ergeben, bleibt abzuwarten. Es wird sicherlich spannend!
2. Schriftformerfordernis für Rechnungen entfällt
Der Gesetzgeber hat die längst ständige Rechtsprechung, nach der für Rechnungen auf das Schriftformerfordernis und damit die eigenhändige Unterschrift seitens des Mandanten verzichtet werden kann, endlich in § 9 StBVV eingefügt. Die Zustimmung des Mandanten kann ebenfalls in Textform erteilt werden, mithin reicht eine einfache E-Mail. Wir hoffen, dass sich das System der Rechnung in Textform weiterhin durchsetzt und alsbald zum Standard wird. Ein kleiner, aber begrüßenswerter Schritt in Richtung Digitalisierung!
3. Gebührenerhöhungen
An verschiedenen Stellen hat der Gesetzgeber Gebührenerhöhungen vorgenommen:
Die vollen Gebühren der Tabellen A-D / Anlagen 1 – 4 erhöhen sich um 13%. Für Zeitgebühren (§ 13 StBVV) gilt nun eine Höchstgebühr von 150,- EUR pro Stunden anstelle von bisher 140,- EUR. Bei der praktisch bedeutsamen EÜR (§ 25 StBVV) wurde der Gebührenrahmen nach oben auf 30/10 und der Mindestgegenstandswert auf 17.500,- EUR angepasst. Weitere Anpassung haben die Betragsrahmengebühren für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten (§ 34 Abs. 1 StBVV) und für die Lohnbuchführung (§ 34 Abs. 2) erfahren. Die Obersätze betragen nun neu 18,- EUR bzw. 28,- EUR.
4. Wegfall der Tabelle E / Abrechnung Verwaltungsverfahren nach RVG
In den Verfahren vor den Verwaltungsbehörden richtet sich die Vergütung nun nach dem RVG. Die hierfür bisher maßgebliche Tabelle E wurde daher kurzum gestrichen.
5. Erweiterung des Anwendungsbereichs für die Teilnahme an Prüfungen
In § 29 StBVV wurde der Anwendungsbereich der Abrechnungsnorm erweitert. Nun können auch Teilnahmen an Nachschauen (etwa: Kassennachschau, Umsatzsteuernachschau) mit Zeitgebühren abgerechnet werden.
6. Erhöhung des Auslagenersatzes für Geschäftsreisen
Den allgemeinen Preissteigerungen folgend wurden endlich auch die Auslagen nach § 18 StBVV nach oben angepasst: Für jeden gefahrenen Kilometer gibt es nun 0,42 EUR anstelle von bisher 0,30 EUR. Schließlich wurden die Tage- und Abwesenheitsgelder auf 25,- EUR, 40,- EUR und 70,- EUR erhöht, je nach Dauer der Abwesenheit.
Es lässt sich sicherlich streiten, ob die Gebührenerhöhung ausreichend ist. Ein Schritt in die richtige Richtung ist sie allemal. Leider hat der Gesetzgeber es versäumt, weitere „Förmeleien“ im Bereich der Rechnungslegung ad acta zu legen, aber es wird wohl auch nicht die letzte Reform der StBVV gewesen sein.